b SHG). Soweit die Vorinstanz geltend machen möchte, es bestehe keine sozialhilferechtliche Leistungspflicht, da die Rekurrentin (möglicherweise) höhere Ergänzungsleistungen erwirken könnte, verkennt sie, dass für den Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe bei der Unterstützungsaufnahme massgebend ist, über welche Einnahmen die Rekurrentin tatsächlich verfügt (Tatsächlichkeitsprinzip) und dass die Ursache der Notlage nicht massgebend ist (Finalprinzip; vgl. Erw. 4.1.1). 4.2.9 Der Rekurs ist nach dem Gesagten insofern gutzuheissen, als die Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.