Ob die EL-Durchführungsstelle in der Anspruchsberechnung ab 1. Januar 2022 Unterhaltsbeiträge des Ehemannes der Rekurrentin berücksichtigt hat, ist offen, da das Berechnungsblatt zur Verfügung vom 17. Dezember 2021 nicht in den Akten liegt. Der Vorinstanz ist aber insofern zuzustimmen, als die Rekurrentin aufgrund des Subsidiaritätsprinzips verpflichtet ist, bei der EL- Durchführungsstelle allfällige Rechtsansprüche geltend zu machen (Art. 2 Abs. 2 Bst. b SHG).