4.2.8 Die Vorinstanz macht geltend, die Rekurrentin habe «bei den Ergänzungsleistungen» ein Anpassungsgesuch zu stellen und die fehlenden Unterhaltsleistungen ihres Ehemannes berücksichtigen zu lassen. Sie könne nicht wählen, welche Leistungen sie beanspruchen möchte. Somit seien sämtliche Einkommen bei der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen.