4.2.7 Die Vorinstanz hat in der Verfügungsbegründung festgehalten, eine Entschädigung für die Haushaltsführung sei nicht berücksichtigt worden, da die Rekurrentin auch ohne Haushaltsentschädigung mit den Einkünften das Existenzminimum decken könne. Sollte die Vorinstanz im Fall einer Neuberechnung des Bedarfs ab 1. März 2022 die Berücksichtigung einer Entschädigung für die Haushaltsführung in Betracht ziehen, ist darauf hinzuweisen, dass die in den Akten liegenden Arbeitsunfähigkeitszeugnisse in die Beweiswürdigung einzubeziehen wären. Im Weiteren wäre zu berücksichtigen,