12 Abs. 1 VRP). Sollten die Abklärungen ergeben, dass die Rekurrentin im März 2022 tatsächlich über keine Unterhaltsbeiträge verfügt hat, ist eine Neuberechnung des Bedarfs unter Ausschluss der Anrechnung von Unterhaltsbeiträgen vorzunehmen. Sollte daraus eine Bedürftigkeit der Rekurrentin resultieren, wären rückwirkend ab 1. März 2022 Unterstützungsleistungen auszurichten und es wäre abzuklären, ob die Rekurrentin zwischenzeitlich beim Gericht ein Eheschutzbegehren eingereicht hat. Falls sie dies nicht getan hat, wäre sie zu den Gründen zu befragen. Sollte aufgrund der Abklärungen betreffend die persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Ehemannes klar sein, dass dieser