Sie wird die Rekurrentin insbesondere befragen müssen, weshalb sie die zweite Trennungsvereinbarung erst nach Erlass der Verfügung vom 4. April 2022 eingereicht hat, obwohl diese vom 20. März 2020 datiert. Im Weiteren ist sie zu den persönlichen und finanziellen Verhältnissen ihres Ehemannes zu befragen. Die Rekurrentin ist verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte wahrheitsgetreu und vollständig zu erteilen und Dritte zu ermächtigen, Auskünfte zu erteilen (Art. 16 SHG). Allenfalls ist auch der Ehemann der Rekurrentin als Auskunftsperson zu befragen (vgl. Art. 12 Abs. 1 VRP).