4.2.6 Aufgrund des im Verwaltungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes ist das Sozialhilfeorgan verpflichtet, den Sachverhalt zur Feststellung und Überprüfung des Anspruchs auf persönliche Sozialhilfe und zur Bemessung der Höhe der finanziellen Sozialhilfe von Amtes wegen richtig und vollständig zu ermitteln und die Beweise zu erheben (Art. 4bis SHG, Art.12 VRP). Die Sache ist deshalb zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie wird die Rekurrentin insbesondere befragen müssen, weshalb sie die zweite Trennungsvereinbarung erst nach Erlass der Verfügung vom 4. April 2022 eingereicht hat, obwohl diese vom 20. März 2020 datiert.