Widersprüchlich sind zudem die Ausführungen der Rekurrentin in der Rekursbegründung vom 20. Juni 2022, dass sie sich mit ihrem Ehemann auf die Einstellung der Unterhaltszahlung geeinigt habe, nachdem sich die Verschlechterung seiner finanziellen Verhältnisse bestätigt habe. Durch die Zusprache einer IV-Rente sei sie in der Lage gewesen, ohne Unterhaltshilfe zu leben. Die Zusprache der IV-Rente ist erst mit Entscheid des Versicherungsgerichtes des Kantons St.Gallen vom 29. April 2020 erfolgt.