Die Akten enthalten keine Angaben dazu, aus welchem Grund die Rekurrentin die zweite Trennungsvereinbarung erst nach Erlass der ablehnenden Verfügung vom 4. April 2022 der Vorinstanz eingereicht hat. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung wäre zu erwarten gewesen, dass die Rekurrentin beide Trennungsvereinbarungen gleichzeitig eingereicht oder zumindest mit der Einreichung der ersten Trennungsvereinbarung schriftlich festgehalten hätte, dass sie entgegen dieser Trennungsvereinbarung von ihrem Ehemann keine Unterhaltsbeiträge erhalte.