4.2.4 Zu prüfen ist, ob aufgrund der zweiten Trennungsvereinbarung mit dem erforderlichen Beweismass feststeht, dass die Rekurrentin im Zeitpunkt der Gesuchstellung am 7. März 2022 von ihrem Ehemann keine Unterhaltsbeiträge erhalten hat. Es ist also eine sogenannte negative Tatsache zu beweisen. Da der Beweis des «Nicht-Habens» naturgemäss schwieriger zu erbringen ist als des «Habens», ist die Schwelle der rechtsgenüglichen Beweiserbringung vernünftig anzusetzen (VerwGE B 2016/212 vom 14. Juli 2018 Erw. 2.3 mit Hinweisen).