Sollte damit die Krankenkassenprämie gemeint sein, ist darauf hinzuweisen, dass diese über die Ergänzungsleistungen (zumindest im Betrag von Fr. 418.55) gedeckt gewesen ist. Die Anrechnung von ehelichen Unterhaltsbeiträgen «Krankenkassenprämie» von Fr. 450.05 scheint daher im Widerspruch zur Anrechnung der KVG- Prämien mit Fr. 0.– zu stehen. Dies kann aber offenbleiben, da – wie erwähnt – erhebliche Zweifel bestehen, dass der Rekurrentin tatsächlich Unterhaltsbeiträge zugeflossen sind.