Seite 12/17 4.2.3 Aufgrund der Einreichung der zweiten Trennungsvereinbarung bestehen erhebliche Zweifel, dass die Rekurrentin im Zeitpunkt der Gesuchstellung am 7. März 2022 tatsächlich über Unterhaltsbeiträge von ihrem Ehemann in Höhe von Fr. 500.– und Fr. 450.05 verfügt hat. Worauf sich der Betrag von Fr. 450.05 stützt, ist aufgrund der dem Departement des Innern vorliegenden Akten im Übrigen nicht nachvollziehbar. Sollte damit die Krankenkassenprämie gemeint sein, ist darauf hinzuweisen, dass diese über die Ergänzungsleistungen (zumindest im Betrag von Fr. 418.55) gedeckt gewesen ist.