4.2 4.2.1 Unbestritten ist, dass die Rekurrentin seit dem 1. April 2017 getrennt von ihrem Ehemann lebt. In den Akten liegen zwei Trennungsvereinbarungen, nämlich jene vom 1. April 2017 und jene vom 20. März 2020. Eine gerichtliche Regelung des Unterhaltsanspruchs liegt nicht vor. Angaben zu den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Ehemannes der Rekurrentin fehlen. Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 4. April 2022 hat der Vorinstanz nur die Trennungsvereinbarung vom 1. April 2017 vorgelegen.