Sind die Verhältnisse ohne gerichtliche Regelung hinreichend klar, ist von einer Auflage ebenfalls abzusehen (Verhältnismässigkeitsprinzip). Verzichtet eine unterstützte Person auf Unterhaltsbeiträge, obwohl der unterhaltspflichtige Ehegatte solche offensichtlich leisten könnte, muss sie sich einen angemessenen hypothetischen Unterhaltsbeitrag anrechnen lassen. Die Anrechnung eines hypothetischen Unterhaltsbeitrags setzt voraus, dass die unterstützte Person vorgängig über die Konsequenzen klar informiert und verwarnt und dass ihr genügend Zeit eingeräumt worden ist, um ihre Ansprüche geltend zu machen (SKOS-RL D.4.1 Erläuterungen b).