Seite 11/17 von der unterstützten Person mittels Auflage verlangen, dass sie innerhalb einer angemessenen Frist durch die Einreichung eines Eheschutzbegehrens eine gerichtliche Regelung des Unterhaltsanspruchs beantragt (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Von dieser Auflage kann abgesehen werden, wenn die unterstützte Person glaubhaft macht, dass sie keinen Ehegattenunterhalt erlangen kann (SKOS-RL D.4.1 Erläuterungen a). Sind die Verhältnisse ohne gerichtliche Regelung hinreichend klar, ist von einer Auflage ebenfalls abzusehen (Verhältnismässigkeitsprinzip).