Das Recht, von der unterstützten Person eine Einigung bzw. eine gerichtliche Regelung des Unterhaltsanspruchs zu verlangen, korreliert mit der Pflicht der unterstützten Person, nach eigenen Kräften zur Verminderung und Behebung der Bedürftigkeit beizutragen. Die Minderungspflicht umfasst insbesondere die Pflicht, Ansprüche bei Dritten geltend zu machen (SKOS-RL A.4.1 Abs. 8). Das Verlangen, eine gerichtliche Regelung der Unterhaltsbeiträge zu beantragen, kann mittels Auflage durchgesetzt werden. Die Sozialhilfebehörde kann also