4.1.3 Nach den SKOS-RL kann die Sozialhilfebehörde von der unterstützten Person (also bei einer laufenden Unterstützung) verlangen, dass sie bei Fehlen einer Vereinbarung zur Leistung angemessenen Unterhalts eine Einigung mit ihrem Ehegatten anstrebt. Wird keine oder keine angemessene Einigung erreicht, kann sie verlangen, dass die unterstützte Person eine gerichtliche Regelung beantragt (SKOS-RL D.4.1 Abs. 2). Das Recht, von der unterstützten Person eine Einigung bzw. eine gerichtliche Regelung des Unterhaltsanspruchs zu verlangen, korreliert mit der Pflicht der unterstützten Person, nach eigenen Kräften zur Verminderung und Behebung der Bedürftigkeit beizutragen.