, BASEL 2018, ART. 163 RZ. 2 F.). Im Rahmen eines Eheschutzverfahrens hat das Gericht zur Regelung der Folgen des Getrenntlebens auf Antrag eines Ehegatten die Unterhaltsbeiträge, die der eine Ehegatte dem anderen und den Kindern schuldet, festzusetzen (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Soweit das Gemeinwesen an Stelle des Unterhaltspflichtigen für den Unterhalt aufkommt, geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über (Legalzession; Art. 176a i.V.m. Art. 131a Abs. 2 ZGB).