Diese Unterhaltspflicht gilt bei bestehender Ehe. Sie beginnt mit der Eheschliessung und dauert bis zur Auflösung der Ehe durch den Tod oder durch rechtskräftige Scheidung, also auch während des Getrenntlebens der Ehegatten. Ihre praktische Bedeutung erlangt sie denn auch primär bei Ehekrisen, also im Eheschutzverfahren, im Scheidungsverfahren und bei gerichtlicher Trennung (B. ISENRING/M.A. KESSLER, BASLER KOMMENTAR ZIVILGESETZBUCH I, ART. 1–456, 6. AUFL., BASEL 2018, ART.