4.1.2 Die Unterhaltspflicht von Ehegatten ist in Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SR 210; abgekürzt ZGB) geregelt. Demnach sorgen die Ehegatten gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern. Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände. Diese Unterhaltspflicht gilt bei bestehender Ehe.