Seite 10/17 Pflicht, Rechtsansprüche gegen Dritte geltend zu machen, gelangt erst nach einer Unterstützungsaufnahme zum Zug (SKOS-RL A.4.1 Abs. 8). Eine Anrechnung von hypothetischen Unterhaltsbeiträgen ist schliesslich nur bei einer laufenden Unterstützung und in engen Schranken zulässig, da andernfalls das Sozialhilferecht seine existenzsichernde Funktion verlieren würde (zum Ganzen vgl. G. W IZENT, SOZIALHILFERECHT, RZ. 399 FF. UND 408 F.; DERS., DIE SOZIALHILFERECHTLICHE BEDÜRFTIGKEIT, ZÜRICH / ST.GALLEN 2014, S. 211 FF. UND 215 F.; zur Anrechnung hypothetischer Unterhaltsbeiträge vgl. Erw. 4.1.3).