Gemäss dem Finalprinzip sind Sozialhilfeleistungen unabhängig von der Ursache einer Notlage auszurichten (SKOS-RL A.3 Abs. 5). Der Grund, weshalb eine um finanzielle Sozialhilfe ersuchende Person von ihrem Ehegatten keine Unterhaltsbeiträge erhält, ist bei der Unterstützungsaufnahme also nicht massgebend. Die Minderungspflicht wie die