Da es sich um ein informelles Schreiben handle, sei nicht ersichtlich, wann dieses aufgesetzt worden sei. Auch habe dieses Schreiben der Fachperson des Sozialamtes bei der Prüfung der Unterlagen ab dem 7. März 2022 nicht vorgelegen. Nach dem Grundsatz gemäss Art. 2 und 9 SHG sei die Rekurrentin aufgefordert, die Anpassungen «bei den Ergänzungsleistungen» einzureichen und die fehlenden Unterhaltsleistungen von ihrem getrenntlebenden Ehemann berücksichtigen zu lassen. Sie könne nicht wählen, welche Leistungen sie beanspruchen möchte. Somit seien sämtliche Einkommen bei der Berechnung für die Sozialhilfe zu berücksichtigen.