3.2 Die Vorinstanz bringt vor (act. 5), in den Anmeldeunterlagen befinde sich eine Trennungsvereinbarung, worin festgehalten worden sei, mit welchen Zahlungen B.___ die Rekurrentin unterstütze. Die Unterhaltsbeiträge des Ehemannes seien auch in der EL-Anspruchsberechnung berücksichtigt worden. Mit Kenntnis dieser Unterlagen sei der Anspruch auf Sozialhilfeleistungen berechnet und der Antrag abgelehnt worden. Am 10. Mai 2022 habe die Rekurrentin einen neuen Antrag gestellt und eine Trennungsvereinbarung eingereicht mit dem Vermerk, die Unterhaltszahlungen würden ausgesetzt. Da es sich um ein informelles Schreiben handle, sei nicht ersichtlich, wann dieses aufgesetzt worden sei.