Sie erhalte seit Ende März bzw. April 2020 keine Unterhaltszahlung von ihrem Ehemann. Betreffend die Anrechnung der KVG-Prämien mit Fr. 0.– hält sie fest, dies sei korrekt. Zur Berücksichtigung des Grundbedarfs für eine Person im Zwei-Personenhaushalt und der hälftigen Wohnkosten inkl. Nebenkosten äussert sie sich nicht. Die Anrechnung Seite 9/17 der IV-Rente mit Fr. 406.– als Einnahme bestreitet sie nicht. Streitgegenstand des Rekursverfahrens bildet also die Rechtmässigkeit der Anrechnung der ehelichen Unterhaltsbeiträge von Fr. 500.– und der ehelichen Unterhaltsbeiträge «Krankenkassenprämie» von Fr. 450.05.