3. 3.1 Die Vorinstanz hat mit der angefochtenen Verfügung vom 4. April 2022 (Dispositivziffer 1) den Antrag der Rekurrentin vom 7. März 2022 um Ausrichtung von finanzieller Sozialhilfe mangels Bedürftigkeit abgelehnt (Einnahmenüberschuss von Fr. 36.05). Die Rekurrentin beantragt sinngemäss eine Neuberechnung des Anspruchs auf finanzielle Sozialhilfe ab 1. März 2022. In der Rekursbegründung macht sie geltend (act. 1, 3), die Bedarfsberechnung sei fehlerhaft. Darin seien Unterhaltsbeiträge ihres Ehemannes als Einnahmen berücksichtigt worden. Sie erhalte seit Ende März bzw. April 2020 keine Unterhaltszahlung von ihrem Ehemann.