Eine Empfehlung ist unverbindlich und nicht auf Rechtswirkungen ausgerichtet. Der Dispositivziffer 2 kommt deshalb kein Verfügungscharakter zu (zum Verfügungsbegriff CAVELTI / VÖGELI, VERWALTUNGSGERICHTSBARKEIT IM KAN- TON ST.GALLEN, 2. AUFL., ST.GALLEN 2003, RZ. 536 FF.; VerwGE B 2016/134 vom 18. April 2018 Erw. 1). Insofern die Rekurrentin deren Aufhebung beantragt, ist auf den Rekurs ebenfalls nicht einzutreten. 1.7 Im Übrigen ist auf den Rekurs einzutreten.