Seite 7/17 Die Berücksichtigung von Kosten für die Anfahrt zu den Terminen bei Dres. C.___ und D.___ bildet nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 4. April 2022. Der Verfügungsbegründung lässt sich dazu nichts entnehmen. Auch aus den dem Departement des Innern zur Verfügung stehenden Akten ist nicht ersichtlich, dass die Rekurrentin im Rahmen der Abklärung des Anspruchs auf finanzielle Sozialhilfe geltend gemacht hätte, diese Kosten seien zu berücksichtigen. Im Rahmen des Rekursverfahrens hat sie ebenfalls nicht geltend gemacht, sie habe ein solches Begehren gestellt.