1.4 Der Rekurs kann innert vierzehn Tagen seit der Eröffnung der Verfügung oder des Entscheides eingereicht werden (Art. 47 Abs. 1 VRP). Eingaben an eine unzuständige Stelle werden von dieser der zuständigen Stelle übermittelt. Der Absender ist hievon zu benachrichtigen. Wird die Eingabe rechtzeitig einer unzuständigen Stelle eingereicht, gilt die Frist als eingehalten (Art. 11 Abs. 3 VRP). Der als Einsprache bezeichnete Rekurs gegen die Verfügung vom 4. April 2022 ist am 13. April 2022 bei der Vorinstanz eingegangen. Die Frist von vierzehn Tagen ist damit eingehalten gewesen. Der Rekurs wurde formgerecht eingereicht (Art. 48 Abs. 1 VRP).