1.3 Das Departement des Innern ist zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses betreffend Sozialhilfe zuständig (Art. 40 Abs. 2 und Art. 43bis Abs. 1 Bst. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP] i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Reglements der politischen Gemeinde X.___ und Art. 22 Bst. h des Geschäftsreglements der Regierung und der Staatskanzlei [sGS 141.3]). Die Verfügung der Vorinstanz vom 4. April 2022 bildet ein taugliches Anfechtungsobjekt des Rekurses (Art. 43bis VRP). Als Adressatin und unmittelbar Betroffene hat die Rekurrentin ein eigenes schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung.