Seite 6/17 1.2 Zu den Eintretensvoraussetzungen, die allesamt erfüllt sein müssen, gehören die Zuständigkeit der Rekursinstanz, ein taugliches Anfechtungsobjekt, die Legitimation und Beschwer der Rekurrentin sowie ein fristund formgerechtes Rekursschreiben (vgl. KÖLZ / HÄNER / BERTSCHI, VERWAL- TUNGSVERFAHREN UND VERWALTUNGSRECHTSPFLEGE DES BUNDES, 3. AUFL., ZÜRICH 2013, RZ. 693 FF.)