des Sozialhilfegesetzes [sGS 381.1; abgekürzt SHG]). Die Vorinstanz hat das Schreiben vom 8. April 2022 deshalb am 3. Juni 2022 zuständigkeitshalber dem Departement des Innern überwiesen. Mit Schreiben vom 20. Juni 2022 hat die Rekurrentin am Rekurs festgehalten. Sie hat also bekräftigt, Rekurs gegen die Verfügung vom 4. April 2022 erheben zu wollen. Im Folgenden ist vorweg von Amtes wegen zu prüfen, ob auf den Rekurs einzutreten ist.