1. 1.1 A.___ (nachfolgend Rekurrentin) hat sich mit einem als Einsprache bezeichneten Schreiben vom 8. April 2022 an das Sozialamt X.___ (nachfolgend Vorinstanz) gewandt und sinngemäss eine Überprüfung der Verfügung vom 4. April 2022 und eine Neuberechnung des Anspruchs auf finanzielle Sozialhilfe ab 1. März 2022 beantragt. Bei der Verfügung vom 4. April 2022 handelt es sich um eine begründete Verfügung, weshalb die Rekurrentin dagegen keine Einsprache hat erheben können (vgl. Art. 11a des Sozialhilfegesetzes [sGS 381.1;