Gemäss Verfügung vom 17. Dezember 2021 hatte A.___ ab 1. Januar 2022 Anspruch auf Ergänzungsleistungen (Prämienvergütung Krankenversicherung) von Fr. 418.55, die direkt dem Krankenversicherer ausbezahlt wurden. Gegenstand des Einspracheverfahrens hatte gemäss Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2021 die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens gebildet. Aus diesem Entscheid ist ausserdem ersichtlich, dass A.___ mit Entscheid des Versicherungsgerichtes des Kantons St.Gallen vom 29. April 2020 rückwirkend ab 1. August 2013 bis 30. November 2015 eine ganze Rente und ab 1. Dezember 2015 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zugesprochen worden war.