J. Mit Eingabe vom 20. Juni 2022 hielt A.___ am Rekurs fest (act. 3). Sie schilderte den Sachverhalt betreffend die Trennung von ihrem Ehemann, die Regelung des Unterhalts und die Zusprache der IV-Rente. Insbesondere hielt sie fest, sie erhalte seit April 2020 keine Zahlung von B.___. Korrekt sei, dass die Krankenkassenprämien durch die Prämienverbilligung der SVA beglichen werde. Im Weiteren machte sie geltend, das Sozialamt hätten nicht berücksichtigt, dass ihr für die Anfahrt zu den Terminen bei Dres. C.___ und D.___ mittels öffentlichen Verkehrsmitteln Kosten entstünden.