E. Am 20. April 2022 gingen beim Sozialamt je ein Schreiben von Dr. C.___ vom 8. April 2022 und von Dr. D.___ vom 19. April 2022 ein (act. 5- 6). Dr. C.___ gab an, A.___ leide unter einer chronischen Schmerzerkrankung und einer anhaltenden psychischen Erkrankung. Aus hausärztlicher Sicht erachte er sie insbesondere aus psychischen Gründen für nicht arbeitsfähig. Dr. D.___ berichtete, die gemäss der IV-Verfügung vom 10. August 2020 bestehende Resterwerbsfähigkeit von 60 Prozent sei nicht umsetzbar. Aus aktueller medizinischer Einschätzung bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit.