Die Nichteinhaltung dieser Auflage habe eine Kürzung der Sozialhilfeleistungen zur Folge. Das Sozialamt berücksichtigte in der Bedarfsberechnung für März 2022 (Beilage zu act. 7) als Ausgaben den Grundbedarf für eine Person im Zwei-Personenhaushalt von Fr. 762.50 und die Hälfte der Wohnkosten inkl. Nebenkosten von Fr. 557.50; die KVG-Prämien berücksichtigten sie mit Fr. 0.– («werden von EL bezahlt»). Als Einnahmen berücksichtigten sie die IV-Rente von Fr. 406.–, eheliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 500.– und eheliche Unterhaltsbeiträge «Krankenkassenprämie» von Fr. 450.05.