Zur Begründung gab das Sozialamt an, gemäss dem Sozialhilfebudget, welches integrierender Bestandteil der Verfügung bilde, könne mit den Einkünften das Existenzminimum im Sinn der Eintrittsschwelle gedeckt werden. Der Anspruch auf Sozialhilfeleistungen sei somit nicht gegeben. Die Entschädigung für die Haushaltsführung sei nicht berücksichtigt worden, da A.___ auch ohne Haushaltsentschädigung mit den Einkünften das Existenzminimum decken könne. Die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen sei subsidiär zur Ausrichtung von Ergänzungsleistungen.