B. Am 7. März 2022 beantragte A.___ beim Sozialamt erneut die Ausrichtung von Unterstützungsleistungen (act. 5-2). Sie kreuzte an, ihre Tochter wohne im gleichen Haushalt. Das Vermögen (Bankkontoguthaben) betrage Fr. 1'501.–. Angaben zu den finanziellen Verhältnissen ihrer Kinder und von B.___ machte sie nicht. Am 14. März 2022 reichte sie ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis ihres Hausarztes Dr.med. C.___ vom 7. März 2022 ein. Dr. C.___ hatte zuhanden der IV-Stelle des Kantons St.Gallen festgehalten, er halte A.___ insbesondere aus psychischen Gründen für nicht arbeitsfähig.