Im Sachverhalt hielten sie fest, A.___ habe gemäss Verfügung der EL-Durchführungsstelle vom 17. Dezember 2021 ab 1. Januar 2022 Anspruch auf Ergänzungsleistungen in Höhe von Fr. 418.55 pro Monat (Prämienvergütung Krankenversicherung). Aufgrund der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens bestehe kein weiterer Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Zur Begründung der Ablehnung des Gesuchs gaben sie an, das Vermögen per 1. Januar 2022 von Fr. 4'882.42 übersteige den in der politischen Gemeinde X.___ geltenden Vermögensfreibetrag von Fr. 2'000.– für eine Einzelperson. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.