Ihr Sohn wohne in Z.___. Das Vermögen (Bankkontoguthaben) betrage Fr. 4'882.42. Das Einkommen ihrer Tochter betrage Fr. 4'000.– pro Monat, dasjenige ihres Sohnes Fr. 3'335.– pro Monat. Als Zivilstand gab sie «getrennt» an. Angaben zu den persönlichen und finanziellen Verhältnissen von B.___ machte sie nicht. Mit Verfügung vom 28. Januar 2022 lehnte das Sozialamt das Gesuch ab (Beilage 2 zu act. 3). Im Sachverhalt hielten sie fest, A.___ habe gemäss Verfügung der EL-Durchführungsstelle vom 17. Dezember 2021 ab 1. Januar 2022 Anspruch auf Ergänzungsleistungen in Höhe von Fr. 418.55 pro Monat (Prämienvergütung Krankenversicherung).