Würdigung von zwei Trennungsvereinbarungen. Aufgrund der Aktenlage steht weder mit dem erforderlichen Beweismass fest, dass die Rekurrentin über Unterhaltsbeiträge ihres Ehemannes verfügt hat, noch, dass sie über keine Unterhaltsbeiträge verfügt hat. Rückweisung der Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz (Erw. 4.2). Teilweise Gutheissung des Rekurses. Den Entscheid DIGS411-653 vom 1. März 2023 finden Sie im angehängten PDF- Dokument. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/18 Kanton St.Gallen Departement des Innern DIGS411-653 Entscheid vom 1. März 2023