Entscheid Departement des Innern vom 1. März 2023 Sozialhilferecht, Art. 2, 4bis und 9 SHG, Art. 12 VRP. Unterhaltsansprüche gegen den Ehegatten gehen der finanziellen Sozialhilfe vor (Subsidiaritätsprinzip). Fliessen effektiv keine Unterhaltsbeiträge zu, dürfen diese nach dem Tatsächlichkeits- und Finalprinzip bei einer erstmaligen Unterstützungsaufnahme in der Bedarfsberechnung nicht als Einnahme berücksichtigt werden. Die Minderungspflicht wie die Pflicht, Rechtsansprüche bei Dritten geltend zu machen, gelangt erst nach einer Unterstützungsaufnahme zum Zug (Erw. 4.1.1). Würdigung von zwei Trennungsvereinbarungen.