{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-03-01", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-653_2023-03-01.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=590&type=1563347022&cHash=4128dfe485c63ff6e5d580a2217abc62", "Checksum": "6b465c8de968fe75891c841817da4334"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:19:11", "Num": ["DIGS411-653"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 01.03.2023 DIGS411-653"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilferecht, Art. 2, 4bis und 9 SHG, Art. 12 VRP. Unterhaltsansprüche gegen den Ehegatten gehen der finanziellen Sozialhilfe vor (Subsidiaritätsprinzip). Fliessen effektiv keine Unterhaltsbeiträge zu, dürfen diese nach dem Tatsächlichkeits- und Finalprinzip bei einer erstmaligen Unterstützungsaufnahme in der Bedarfsberechnung nicht als Einnahme berücksichtigt werden. Die Minderungspflicht wie die Pflicht, Rechtsansprüche bei Dritten geltend zu machen, gelangt erst nach einer Unterstützungsaufnahme zum Zug (Erw. 4.1.1). Würdigung von zwei Trennungsvereinbarungen. Aufgrund der Aktenlage steht weder mit dem erforderlichen Beweismass fest, dass die Rekurrentin über Unterhaltsbeiträge ihres Ehemannes verfügt hat, noch, dass sie über keine Unterhaltsbeiträge verfügt hat. Rückweisung der Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz (Erw. 4.2). 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Aufgrund der Aktenlage steht weder mit dem erforderlichen Beweismass fest, dass die Rekurrentin über Unterhaltsbeiträge ihres Ehemannes verfügt hat, noch, dass sie über keine Unterhaltsbeiträge verfügt hat. Rückweisung der Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz (Erw. 4.2). Teilweise Gutheissung des Rekurses.\n\nStreitgegenstand des Rekursverfahrens bildet die Berücksichtigung von Unterhaltsbeiträgen des Ehemannes der Rekurrentin in der Bedarfsberechnung\nfür März 2022. Aufgrund des Subsidiaritätsprinzips sind Unterhaltsbeiträge als\nEinnahmen zu berücksichtigen. Sind diese nicht oder nicht rechtzeitig verfügbar, das heisst fliessen einer um Sozialhilfe ersuchenden Person effektiv\nkeine Unterhaltsbeiträge zu, dürfen diese nach dem Tatsächlichkeits- und\ndem Finalprinzip bei einer erstmaligen Unterstützungsaufnahme in der Bedarfsberechnung jedoch nicht berücksichtigt werden. Die Minderungspflicht\nwie die Pflicht, Rechtsansprüche gegen Dritte geltend zu machen, gelangt\nerst nach einer Unterstützungsaufnahme zum Zug. Eine Anrechnung von hypothetischen Unterhaltsbeiträgen ist nur bei einer laufenden Unterstützung\nsowie nur in engen Schranken zulässig.\nDie Rekurrentin und ihr Ehemann leben getrennt. Die Vorinstanz hat die Anrechnung der Unterhaltsbeiträge auf eine Trennungsvereinbarung vom 1. April 2017 gestützt. Nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 4. April\n2022 hat die Rekurrentin eine zweite Trennungsvereinbarung vom 20. März\n2020 eingereicht und gestützt darauf geltend gemacht, sie erhalte keine Unterhaltsbeiträge von ihrem Ehemann. Aufgrund der Aktenlage steht weder mit\ndem erforderlichen Beweismass fest, dass die Rekurrentin im März 2022 über\nUnterhaltsbeiträge ihres Ehemannes verfügt hat, noch, dass sie über keine\nUnterhaltsbeiträge verfügt hat. Aus objektiver Sicht betrachtet erweist sich der\nSachverhalt als ungenügend abgeklärt. Der Rekurs ist deshalb insofern gutzuheissen, als die Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen und neuem\nEntscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.\n\n7. In Verwaltungsstreitigkeiten hat jener Beteiligte die Verfahrenskosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden\n(Art. 95 Abs. 1 VRP). In der gleichen Lage befindet sich, wer durch ein Nicht-\n\nSeite 16/17\neintreten keine materielle Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs erwirken konnte (CAVELTI / VÖGELI, A.A.O., RZ. 769). Bei einer Rückweisung ist\ndiejenige Partei als obsiegend zu betrachten, welche die Fehlerhaftigkeit des\nEntscheids geltend gemacht und die Rückweisung erwirkt hat (R. VON RAP-\nPARD-HIRT, PK VRP/SG, ART. 95 VRP RZ. 5). Eine Entscheidgebühr von\nFr. 800.– erscheint als angemessen (Ziff. 20.13.01 des Gebührentarifs für die\nKantons- und Gemeindeverwaltung [sGS 821.5]). Die Vorinstanz ist vollständig und die Rekurrentin ist teilweise unterlegen. Da die Rekurrentin nur sehr\ngeringfügig unterlegen ist (vgl. Erw. 1.5 und 1.6), ist dies bei der Kostenverteilung nicht zu berücksichtigen (vgl. R. VON RAPPARD-HIRT, PK VRP/SG,\nART. 95 VRP RZ. 3). Dem Verfahrensausgang zufolge werden die amtlichen\nKosten der Vorinstanz auferlegt. Auf deren Erhebung wird verzichtet (Art. 95\nAbs. 3 VRP).\n\nEntscheid\n\n1. Der Rekurs von A.___ vom 8. April 2022 wird, soweit darauf eingetreten wird, teilweise gutgeheissen und die Sache wird hinsichtlich der ab\n1. März 2022 zu berücksichtigenden Unterhaltsbeiträge des Ehemannes im Sinn der Erwägung 4.2.6 an die Vorinstanz zurückgewiesen.\n\n2. Die amtlichen Kosten von Fr. 800.– werden der politischen Gemeinde\nX.___ auferlegt. Auf deren Erhebung wird verzichtet.\n\nDie Vorsteherin\n\nDr. Laura Bucher\nRegierungsrätin\n\nSeite 17/17\n"}