{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-03-01", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-653_2023-03-01.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=590&type=1563347022&cHash=4128dfe485c63ff6e5d580a2217abc62", "Checksum": "6b465c8de968fe75891c841817da4334"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:19:11", "Num": ["DIGS411-653"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 01.03.2023 DIGS411-653"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilferecht, Art. 2, 4bis und 9 SHG, Art. 12 VRP. Unterhaltsansprüche gegen den Ehegatten gehen der finanziellen Sozialhilfe vor (Subsidiaritätsprinzip). Fliessen effektiv keine Unterhaltsbeiträge zu, dürfen diese nach dem Tatsächlichkeits- und Finalprinzip bei einer erstmaligen Unterstützungsaufnahme in der Bedarfsberechnung nicht als Einnahme berücksichtigt werden. Die Minderungspflicht wie die Pflicht, Rechtsansprüche bei Dritten geltend zu machen, gelangt erst nach einer Unterstützungsaufnahme zum Zug (Erw. 4.1.1). Würdigung von zwei Trennungsvereinbarungen. Aufgrund der Aktenlage steht weder mit dem erforderlichen Beweismass fest, dass die Rekurrentin über Unterhaltsbeiträge ihres Ehemannes verfügt hat, noch, dass sie über keine Unterhaltsbeiträge verfügt hat. Rückweisung der Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz (Erw. 4.2). 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Aufgrund der Aktenlage steht weder mit dem erforderlichen Beweismass fest, dass die Rekurrentin über Unterhaltsbeiträge ihres Ehemannes verfügt hat, noch, dass sie über keine Unterhaltsbeiträge verfügt hat. Rückweisung der Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz (Erw. 4.2). Teilweise Gutheissung des Rekurses.\n\n Seite 14/17\ndass die Rekurrentin im Gesuch vom 10. Mai 2022 angegeben hat, ihre Tochter sei Arbeit suchend (zu den Voraussetzungen für die Anrechnung einer\nEntschädigung für die Haushaltsführung vgl. SKOS-RL D.4.5 mit Erläuterungen sowie KOS-Handbuch zur SKOS-RL D.4.5).\n\n4.2.8 Die Vorinstanz macht geltend, die Rekurrentin habe «bei den Ergänzungsleistungen» ein Anpassungsgesuch zu stellen und die fehlenden\nUnterhaltsleistungen ihres Ehemannes berücksichtigen zu lassen. Sie könne\nnicht wählen, welche Leistungen sie beanspruchen möchte. Somit seien\nsämtliche Einkommen bei der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen.\n\nOb die EL-Durchführungsstelle in der Anspruchsberechnung ab 1. Januar\n2022 Unterhaltsbeiträge des Ehemannes der Rekurrentin berücksichtigt hat,\nist offen, da das Berechnungsblatt zur Verfügung vom 17. Dezember 2021\nnicht in den Akten liegt. Der Vorinstanz ist aber insofern zuzustimmen, als die\nRekurrentin aufgrund des Subsidiaritätsprinzips verpflichtet ist, bei der EL-\nDurchführungsstelle allfällige Rechtsansprüche geltend zu machen (Art. 2\nAbs. 2 Bst. b SHG). Soweit die Vorinstanz geltend machen möchte, es bestehe keine sozialhilferechtliche Leistungspflicht, da die Rekurrentin (möglicherweise) höhere Ergänzungsleistungen erwirken könnte, verkennt sie, dass\nfür den Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe bei der Unterstützungsaufnahme\nmassgebend ist, über welche Einnahmen die Rekurrentin tatsächlich verfügt\n(Tatsächlichkeitsprinzip) und dass die Ursache der Notlage nicht massgebend\nist (Finalprinzip; vgl. Erw. 4.1.1).\n\n4.2.9 Der Rekurs ist nach dem Gesagten insofern gutzuheissen, als die\nSache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen und neuem Entscheid an die\nVorinstanz zurückzuweisen ist.\n\n5.\n5.1 Im Sinn eines obiter dictum ist zur Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung Folgendes festzuhalten: Die Vorinstanz hat der Rekurrentin\ndarin die Auflage erteilt, den Weisungen der SVA, Ergänzungsleistungen,\nvollumfänglich Folge zu leisten. Die Nichteinhaltung der Weisungen habe die\nKürzung bzw. Einstellung der Sozialhilfeleistungen zur Folge. Die Rekurrentin\nhat sich dazu nicht geäussert. Sie hat also keinen (sinngemässen) Antrag um\nAufhebung der Dispositivziffer 3 gestellt, weshalb sich das Departement des\nInnern bei den Eintretensvoraussetzungen nicht mit dieser Auflage befasst\nhat (zur Anfechtbarkeit von Auflagen vgl. BGE 146 I 62 Erw. 5; VerwGE\nB 2019/280 vom 19. März 2020). Diese Auflage dürfte aber rechtswidrig sein,\ndenn nach dem klaren Wortlaut von Art. 12b SHG können Bedingungen und\nAuflagen (nur) mit der Ausrichtung der finanziellen Sozialhilfe verbunden werden. Vorliegend hat die Vorinstanz der Rekurrentin jedoch keine Unterstützungsleistungen ausgerichtet. Falls die Vorinstanz der Rekurrentin im Rahmen einer Neuberechnung des Bedarfs finanzielle Sozialhilfe ausrichten\n\nSeite 15/17\nsollte, steht es ihr frei zu prüfen, der Rekurrentin erneut eine solche Auflage\nzu erteilen.\n\n5.2 Die Vorinstanz beantragt, die Rekurrentin sei aufzufordern, Sozialversicherungsleistungen einzufordern und den Weisungen der SVA und der\nAusgleichskasse vollumfänglich Folge zu leisten und die nötigen Unterlagen\nvollständig anzufordern und abzugeben (act. 5). Dieser Antrag kann bei einer\nsorgfältigen Interpretation nur so gemeint gewesen sein, dass die Rechtmässigkeit der Auflage in der Dispositivziffer 3 zu bestätigen sei. Diesbezüglich ist\nauf das in Erw. 5.1 Ausgeführte zu verweisen.\n\n6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf den Rekurs nicht\neinzutreten ist, insofern die Berücksichtigung von Kosten für die Anfahrt mittels öffentlichen Verkehrsmitteln zu den Terminen bei Dres. C.___ und D.___\nund die Aufhebung der Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung, der\nkein Verfügungscharakter zukommt, beantragt worden ist.\n\n"}