{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-03-01", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-653_2023-03-01.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=590&type=1563347022&cHash=4128dfe485c63ff6e5d580a2217abc62", "Checksum": "6b465c8de968fe75891c841817da4334"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:19:11", "Num": ["DIGS411-653"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 01.03.2023 DIGS411-653"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilferecht, Art. 2, 4bis und 9 SHG, Art. 12 VRP. Unterhaltsansprüche gegen den Ehegatten gehen der finanziellen Sozialhilfe vor (Subsidiaritätsprinzip). Fliessen effektiv keine Unterhaltsbeiträge zu, dürfen diese nach dem Tatsächlichkeits- und Finalprinzip bei einer erstmaligen Unterstützungsaufnahme in der Bedarfsberechnung nicht als Einnahme berücksichtigt werden. Die Minderungspflicht wie die Pflicht, Rechtsansprüche bei Dritten geltend zu machen, gelangt erst nach einer Unterstützungsaufnahme zum Zug (Erw. 4.1.1). Würdigung von zwei Trennungsvereinbarungen. Aufgrund der Aktenlage steht weder mit dem erforderlichen Beweismass fest, dass die Rekurrentin über Unterhaltsbeiträge ihres Ehemannes verfügt hat, noch, dass sie über keine Unterhaltsbeiträge verfügt hat. Rückweisung der Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz (Erw. 4.2). 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Aufgrund der Aktenlage steht weder mit dem erforderlichen Beweismass fest, dass die Rekurrentin über Unterhaltsbeiträge ihres Ehemannes verfügt hat, noch, dass sie über keine Unterhaltsbeiträge verfügt hat. Rückweisung der Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz (Erw. 4.2). Teilweise Gutheissung des Rekurses.\n\nDie Akten enthalten keine Angaben dazu, aus welchem Grund die Rekurrentin die zweite Trennungsvereinbarung erst nach Erlass der ablehnenden Verfügung vom 4. April 2022 der Vorinstanz eingereicht hat. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung wäre zu erwarten gewesen, dass die Rekurrentin beide\nTrennungsvereinbarungen gleichzeitig eingereicht oder zumindest mit der\nEinreichung der ersten Trennungsvereinbarung schriftlich festgehalten hätte,\ndass sie entgegen dieser Trennungsvereinbarung von ihrem Ehemann keine\nUnterhaltsbeiträge erhalte. Widersprüchlich sind zudem die Ausführungen der\nRekurrentin in der Rekursbegründung vom 20. Juni 2022, dass sie sich mit ihrem Ehemann auf die Einstellung der Unterhaltszahlung geeinigt habe, nachdem sich die Verschlechterung seiner finanziellen Verhältnisse bestätigt\nhabe. Durch die Zusprache einer IV-Rente sei sie in der Lage gewesen, ohne\nUnterhaltshilfe zu leben. Die Zusprache der IV-Rente ist erst mit Entscheid\ndes Versicherungsgerichtes des Kantons St.Gallen vom 29. April 2020 erfolgt.\nDie IV-Stelle des Kantons St.Gallen hatte das Leistungsgesuch mit Verfügung\nvom 23. Juni 2017 abgewiesen (Entscheid des Versicherungsgerichtes des\nKantons St.Gallen IV 2017/301 vom 29. April 2020 Sachverhalt B.r.). Am\n20. März 2020 hat die Rekurrentin also noch nicht wissen können, dass ihr\neine IV-Rente zugesprochen wird. Das Verhalten und die Angaben der Rekurrentin betreffend die Trennungsvereinbarung vom 20. März 2020 wecken somit ebenfalls erhebliche Zweifel und werfen Fragen auf, die näher abzuklären\nsind. Die Trennungsvereinbarung vom 20. März 2020 allein vermag – zumindest im aktuellen Zeitpunkt – den rechtsgenüglichen Beweis dafür, dass die\n\nSeite 13/17\nRekurrentin im März 2022 über keine Unterhaltsbeiträge verfügt hat, nicht zu\nerbringen.\n\n4.2.5 Nach dem Gesagten ist weder bewiesen, dass die Rekurrentin im\nMärz 2022 über Unterhaltsbeiträge ihres Ehemannes verfügt hat noch, dass\nsie über keine Unterhaltsbeiträge verfügt hat. Aus objektiver Sicht betrachtet\nerweist sich der Sachverhalt als ungenügend abgeklärt. Zu erwähnen bleibt,\ndass die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung von hypothetischen Unterhaltsbeiträgen offenkundig nicht erfüllt sind.\n\n4.2.6 Aufgrund des im Verwaltungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes ist das Sozialhilfeorgan verpflichtet, den Sachverhalt zur Feststellung und Überprüfung des Anspruchs auf persönliche Sozialhilfe und zur\nBemessung der Höhe der finanziellen Sozialhilfe von Amtes wegen richtig\nund vollständig zu ermitteln und die Beweise zu erheben (Art. 4bis SHG, Art.12\nVRP). Die Sache ist deshalb zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie wird die Rekurrentin insbesondere befragen müssen, weshalb sie die zweite Trennungsvereinbarung erst nach Erlass der Verfügung\nvom 4. April 2022 eingereicht hat, obwohl diese vom 20. März 2020 datiert.\nIm Weiteren ist sie zu den persönlichen und finanziellen Verhältnissen ihres\nEhemannes zu befragen. Die Rekurrentin ist verpflichtet, die erforderlichen\nAuskünfte wahrheitsgetreu und vollständig zu erteilen und Dritte zu ermächtigen, Auskünfte zu erteilen (Art. 16 SHG). Allenfalls ist auch der Ehemann der\nRekurrentin als Auskunftsperson zu befragen (vgl. Art. 12 Abs. 1 VRP). Sollten die Abklärungen ergeben, dass die Rekurrentin im März 2022 tatsächlich\nüber keine Unterhaltsbeiträge verfügt hat, ist eine Neuberechnung des Bedarfs unter Ausschluss der Anrechnung von Unterhaltsbeiträgen vorzunehmen. Sollte daraus eine Bedürftigkeit der Rekurrentin resultieren, wären rückwirkend ab 1. März 2022 Unterstützungsleistungen auszurichten und es wäre\nabzuklären, ob die Rekurrentin zwischenzeitlich beim Gericht ein Eheschutzbegehren eingereicht hat. Falls sie dies nicht getan hat, wäre sie zu den\nGründen zu befragen. Sollte aufgrund der Abklärungen betreffend die persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Ehemannes klar sein, dass dieser\nkeine Unterhaltsbeiträge hat leisten können, zum Beispiel weil er Sozialhilfe\nbezogen hat, ist es von vornherein unbeachtlich, ob die Rekurrentin ein Eheschutzbegehren eingereicht hat.\n\n4.2.7 Die Vorinstanz hat in der Verfügungsbegründung festgehalten,\neine Entschädigung für die Haushaltsführung sei nicht berücksichtigt worden,\nda die Rekurrentin auch ohne Haushaltsentschädigung mit den Einkünften\ndas Existenzminimum decken könne. Sollte die Vorinstanz im Fall einer Neuberechnung des Bedarfs ab 1. März 2022 die Berücksichtigung einer Entschädigung für die Haushaltsführung in Betracht ziehen, ist darauf hinzuweisen, dass die in den Akten liegenden Arbeitsunfähigkeitszeugnisse in die Beweiswürdigung einzubeziehen wären. Im Weiteren wäre zu berücksichtigen,\n\n"}