{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-03-01", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-653_2023-03-01.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=590&type=1563347022&cHash=4128dfe485c63ff6e5d580a2217abc62", "Checksum": "6b465c8de968fe75891c841817da4334"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:19:11", "Num": ["DIGS411-653"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 01.03.2023 DIGS411-653"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilferecht, Art. 2, 4bis und 9 SHG, Art. 12 VRP. Unterhaltsansprüche gegen den Ehegatten gehen der finanziellen Sozialhilfe vor (Subsidiaritätsprinzip). Fliessen effektiv keine Unterhaltsbeiträge zu, dürfen diese nach dem Tatsächlichkeits- und Finalprinzip bei einer erstmaligen Unterstützungsaufnahme in der Bedarfsberechnung nicht als Einnahme berücksichtigt werden. Die Minderungspflicht wie die Pflicht, Rechtsansprüche bei Dritten geltend zu machen, gelangt erst nach einer Unterstützungsaufnahme zum Zug (Erw. 4.1.1). Würdigung von zwei Trennungsvereinbarungen. Aufgrund der Aktenlage steht weder mit dem erforderlichen Beweismass fest, dass die Rekurrentin über Unterhaltsbeiträge ihres Ehemannes verfügt hat, noch, dass sie über keine Unterhaltsbeiträge verfügt hat. Rückweisung der Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz (Erw. 4.2). 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Aufgrund der Aktenlage steht weder mit dem erforderlichen Beweismass fest, dass die Rekurrentin über Unterhaltsbeiträge ihres Ehemannes verfügt hat, noch, dass sie über keine Unterhaltsbeiträge verfügt hat. Rückweisung der Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz (Erw. 4.2). Teilweise Gutheissung des Rekurses.\n\n Seite 11/17\nvon der unterstützten Person mittels Auflage verlangen, dass sie innerhalb einer angemessenen Frist durch die Einreichung eines Eheschutzbegehrens\neine gerichtliche Regelung des Unterhaltsanspruchs beantragt (Art. 176\nAbs. 1 Ziff. 1 ZGB). Von dieser Auflage kann abgesehen werden, wenn die\nunterstützte Person glaubhaft macht, dass sie keinen Ehegattenunterhalt erlangen kann (SKOS-RL D.4.1 Erläuterungen a). Sind die Verhältnisse ohne\ngerichtliche Regelung hinreichend klar, ist von einer Auflage ebenfalls abzusehen (Verhältnismässigkeitsprinzip). Verzichtet eine unterstützte Person auf\nUnterhaltsbeiträge, obwohl der unterhaltspflichtige Ehegatte solche offensichtlich leisten könnte, muss sie sich einen angemessenen hypothetischen\nUnterhaltsbeitrag anrechnen lassen. Die Anrechnung eines hypothetischen\nUnterhaltsbeitrags setzt voraus, dass die unterstützte Person vorgängig über\ndie Konsequenzen klar informiert und verwarnt und dass ihr genügend Zeit\neingeräumt worden ist, um ihre Ansprüche geltend zu machen (SKOS-RL\nD.4.1 Erläuterungen b).\n\n4.2\n4.2.1 Unbestritten ist, dass die Rekurrentin seit dem 1. April 2017 getrennt von ihrem Ehemann lebt. In den Akten liegen zwei Trennungsvereinbarungen, nämlich jene vom 1. April 2017 und jene vom 20. März 2020. Eine\ngerichtliche Regelung des Unterhaltsanspruchs liegt nicht vor. Angaben zu\nden persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Ehemannes der Rekurrentin fehlen. Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom\n4. April 2022 hat der Vorinstanz nur die Trennungsvereinbarung vom 1. April\n2017 vorgelegen. Gemäss dieser Trennungsvereinbarung erhält die Rekurrentin von ihrem Ehemann Beiträge in Höhe von Fr. 500.– pro Monat, welche\npersönlich gegen Unterschrift übergeben werden. Zudem übernimmt der Ehemann die Krankenkassenprämie. Erst mit dem als Einsprache bezeichneten\nRekurs vom 8. April 2022 hat die Rekurrentin die zweite Trennungsvereinbarung vom 20. März 2020 eingereicht und geltend gemacht, sie erhalte seit\nEnde März 2020 bzw. April 2020 von ihrem Ehemann keine Zahlung mehr. In\nder zweiten Trennungsvereinbarung haben die Ehegatten festgehalten, die\nmonatlichen Zahlungen von Fr. 500.– und die Zahlungen der Krankenkassenprämien würden per sofort eingestellt.\n\n4.2.2 Grundsätzlich gilt im Sozialhilferecht das Beweismass der vollen\nÜberzeugung. Ein Beweis gilt dann als erbracht, wenn die Entscheidinstanz\nnach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit eines Sachverhaltselements überzeugt ist. Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangt werden.\nEs genügt, wenn die Entscheidbehörde am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel\nals leicht erscheinen bzw. wenn die Überzeugung von der Lebenserfahrung\nund Vernunft getragen und auf sachliche Gründe abgestützt ist (VerwGE\nB 2015/60 vom 27. September 2016 Erw. 3.2; B. MÄRKLI, PRAXISKOMMENTAR\nZUM GESETZ ÜBER DIE VERWALTUNGSRECHTSPFLEGE [VRP], ZÜRICH / ST.GAL-\nLEN 2020 [NACHFOLGEND PK VRP/SG], ART. 12–13 VRP RZ. 18).\n\nSeite 12/17\n4.2.3 Aufgrund der Einreichung der zweiten Trennungsvereinbarung bestehen erhebliche Zweifel, dass die Rekurrentin im Zeitpunkt der Gesuchstellung am 7. März 2022 tatsächlich über Unterhaltsbeiträge von ihrem Ehemann in Höhe von Fr. 500.– und Fr. 450.05 verfügt hat. Worauf sich der Betrag von Fr. 450.05 stützt, ist aufgrund der dem Departement des Innern vorliegenden Akten im Übrigen nicht nachvollziehbar. Sollte damit die Krankenkassenprämie gemeint sein, ist darauf hinzuweisen, dass diese über die Ergänzungsleistungen (zumindest im Betrag von Fr. 418.55) gedeckt gewesen\nist. Die Anrechnung von ehelichen Unterhaltsbeiträgen «Krankenkassenprämie» von Fr. 450.05 scheint daher im Widerspruch zur Anrechnung der KVG-\nPrämien mit Fr. 0.– zu stehen. Dies kann aber offenbleiben, da – wie erwähnt\n– erhebliche Zweifel bestehen, dass der Rekurrentin tatsächlich Unterhaltsbeiträge zugeflossen sind.\n\n4.2.4 Zu prüfen ist, ob aufgrund der zweiten Trennungsvereinbarung mit\ndem erforderlichen Beweismass feststeht, dass die Rekurrentin im Zeitpunkt\nder Gesuchstellung am 7. März 2022 von ihrem Ehemann keine Unterhaltsbeiträge erhalten hat. Es ist also eine sogenannte negative Tatsache zu beweisen. Da der Beweis des «Nicht-Habens» naturgemäss schwieriger zu erbringen ist als des «Habens», ist die Schwelle der rechtsgenüglichen Beweiserbringung vernünftig anzusetzen (VerwGE B 2016/212 vom 14. Juli\n2018 Erw. 2.3 mit Hinweisen).\n\n"}