{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-03-01", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-653_2023-03-01.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=590&type=1563347022&cHash=4128dfe485c63ff6e5d580a2217abc62", "Checksum": "6b465c8de968fe75891c841817da4334"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:19:11", "Num": ["DIGS411-653"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 01.03.2023 DIGS411-653"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilferecht, Art. 2, 4bis und 9 SHG, Art. 12 VRP. Unterhaltsansprüche gegen den Ehegatten gehen der finanziellen Sozialhilfe vor (Subsidiaritätsprinzip). Fliessen effektiv keine Unterhaltsbeiträge zu, dürfen diese nach dem Tatsächlichkeits- und Finalprinzip bei einer erstmaligen Unterstützungsaufnahme in der Bedarfsberechnung nicht als Einnahme berücksichtigt werden. Die Minderungspflicht wie die Pflicht, Rechtsansprüche bei Dritten geltend zu machen, gelangt erst nach einer Unterstützungsaufnahme zum Zug (Erw. 4.1.1). Würdigung von zwei Trennungsvereinbarungen. Aufgrund der Aktenlage steht weder mit dem erforderlichen Beweismass fest, dass die Rekurrentin über Unterhaltsbeiträge ihres Ehemannes verfügt hat, noch, dass sie über keine Unterhaltsbeiträge verfügt hat. Rückweisung der Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz (Erw. 4.2). 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Aufgrund der Aktenlage steht weder mit dem erforderlichen Beweismass fest, dass die Rekurrentin über Unterhaltsbeiträge ihres Ehemannes verfügt hat, noch, dass sie über keine Unterhaltsbeiträge verfügt hat. Rückweisung der Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz (Erw. 4.2). Teilweise Gutheissung des Rekurses.\n\n4.\n4.1\n4.1.1 Nach dem im Sozialhilferecht geltenden Subsidiaritätsprinzip gehen Unterhaltsansprüche einer um finanzielle Sozialhilfe ersuchenden Person\ngegen ihren Ehegatten der finanziellen Sozialhilfe vor (vgl. Art. 2 Abs. 2\nSHG). Eheliche Unterhaltsbeiträge sind in der Bedarfsberechnung deshalb\nals Einnahmen zu berücksichtigen. Sind diese nicht oder nicht rechtzeitig verfügbar, das heisst fliessen einer um Sozialhilfe ersuchenden Person effektiv\nkeine Unterhaltsbeiträge zu, dürfen diese nach dem Tatsächlichkeits- und\ndem Finalprinzip bei einer erstmaligen Unterstützungsaufnahme in der Bedarfsberechnung jedoch nicht berücksichtigt werden (vgl. auch Urteil des\nBundesgerichtes 2A.485/2005 vom 17. Januar 2006 Erw. 2.2, wonach familienrechtliche Unterhaltsbeiträge für den Lebensunterhalt eingesetzt werden\nmüssen, sofern sie rechtzeitig eingehen; andernfalls gilt die betreffende Person als bedürftig und muss unterstützt werden). Nach dem Tatsächlichkeitsprinzip dürfen Eigenmittel bei der Anspruchsberechnung nämlich grundsätzlich nur dann berücksichtigt werden, wenn sie ohne weiteres kurzfristig realisierbar bzw. rechtzeitig verfügbar sind (G. W IZENT, SOZIALHILFERECHT, ZÜRICH\n/ ST.GALLEN 2020, RZ. 399). Gemäss dem Finalprinzip sind Sozialhilfeleistungen unabhängig von der Ursache einer Notlage auszurichten (SKOS-RL A.3\nAbs. 5). Der Grund, weshalb eine um finanzielle Sozialhilfe ersuchende Person von ihrem Ehegatten keine Unterhaltsbeiträge erhält, ist bei der Unterstützungsaufnahme also nicht massgebend. Die Minderungspflicht wie die\n\nSeite 10/17\nPflicht, Rechtsansprüche gegen Dritte geltend zu machen, gelangt erst nach\neiner Unterstützungsaufnahme zum Zug (SKOS-RL A.4.1 Abs. 8). Eine Anrechnung von hypothetischen Unterhaltsbeiträgen ist schliesslich nur bei einer\nlaufenden Unterstützung und in engen Schranken zulässig, da andernfalls\ndas Sozialhilferecht seine existenzsichernde Funktion verlieren würde (zum\nGanzen vgl. G. W IZENT, SOZIALHILFERECHT, RZ. 399 FF. UND 408 F.; DERS., DIE\nSOZIALHILFERECHTLICHE BEDÜRFTIGKEIT, ZÜRICH / ST.GALLEN 2014, S. 211 FF.\nUND 215 F.; zur Anrechnung hypothetischer Unterhaltsbeiträge vgl.\nErw. 4.1.3).\n\n4.1.2 Die Unterhaltspflicht von Ehegatten ist in Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SR 210; abgekürzt ZGB) geregelt. Demnach sorgen\ndie Ehegatten gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder\nvon ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern. Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft\nund ihre persönlichen Umstände. Diese Unterhaltspflicht gilt bei bestehender\nEhe. Sie beginnt mit der Eheschliessung und dauert bis zur Auflösung der\nEhe durch den Tod oder durch rechtskräftige Scheidung, also auch während\ndes Getrenntlebens der Ehegatten. Ihre praktische Bedeutung erlangt sie\ndenn auch primär bei Ehekrisen, also im Eheschutzverfahren, im Scheidungsverfahren und bei gerichtlicher Trennung (B. ISENRING/M.A. KESSLER, BASLER\nKOMMENTAR ZIVILGESETZBUCH I, ART. 1–456, 6. AUFL., BASEL 2018, ART. 163\nRZ. 2 F.). Im Rahmen eines Eheschutzverfahrens hat das Gericht zur Regelung der Folgen des Getrenntlebens auf Antrag eines Ehegatten die Unterhaltsbeiträge, die der eine Ehegatte dem anderen und den Kindern schuldet,\nfestzusetzen (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Soweit das Gemeinwesen an\nStelle des Unterhaltspflichtigen für den Unterhalt aufkommt, geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über (Legalzession;\nArt. 176a i.V.m. Art. 131a Abs. 2 ZGB).\n\n4.1.3 Nach den SKOS-RL kann die Sozialhilfebehörde von der unterstützten Person (also bei einer laufenden Unterstützung) verlangen, dass sie\nbei Fehlen einer Vereinbarung zur Leistung angemessenen Unterhalts eine\nEinigung mit ihrem Ehegatten anstrebt. Wird keine oder keine angemessene\nEinigung erreicht, kann sie verlangen, dass die unterstützte Person eine gerichtliche Regelung beantragt (SKOS-RL D.4.1 Abs. 2). Das Recht, von der\nunterstützten Person eine Einigung bzw. eine gerichtliche Regelung des Unterhaltsanspruchs zu verlangen, korreliert mit der Pflicht der unterstützten\nPerson, nach eigenen Kräften zur Verminderung und Behebung der Bedürftigkeit beizutragen. Die Minderungspflicht umfasst insbesondere die Pflicht,\nAnsprüche bei Dritten geltend zu machen (SKOS-RL A.4.1 Abs. 8). Das Verlangen, eine gerichtliche Regelung der Unterhaltsbeiträge zu beantragen,\nkann mittels Auflage durchgesetzt werden. Die Sozialhilfebehörde kann also\n\n"}