{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-03-01", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-653_2023-03-01.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=590&type=1563347022&cHash=4128dfe485c63ff6e5d580a2217abc62", "Checksum": "6b465c8de968fe75891c841817da4334"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:19:11", "Num": ["DIGS411-653"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 01.03.2023 DIGS411-653"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilferecht, Art. 2, 4bis und 9 SHG, Art. 12 VRP. Unterhaltsansprüche gegen den Ehegatten gehen der finanziellen Sozialhilfe vor (Subsidiaritätsprinzip). Fliessen effektiv keine Unterhaltsbeiträge zu, dürfen diese nach dem Tatsächlichkeits- und Finalprinzip bei einer erstmaligen Unterstützungsaufnahme in der Bedarfsberechnung nicht als Einnahme berücksichtigt werden. Die Minderungspflicht wie die Pflicht, Rechtsansprüche bei Dritten geltend zu machen, gelangt erst nach einer Unterstützungsaufnahme zum Zug (Erw. 4.1.1). Würdigung von zwei Trennungsvereinbarungen. Aufgrund der Aktenlage steht weder mit dem erforderlichen Beweismass fest, dass die Rekurrentin über Unterhaltsbeiträge ihres Ehemannes verfügt hat, noch, dass sie über keine Unterhaltsbeiträge verfügt hat. Rückweisung der Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz (Erw. 4.2). 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Aufgrund der Aktenlage steht weder mit dem erforderlichen Beweismass fest, dass die Rekurrentin über Unterhaltsbeiträge ihres Ehemannes verfügt hat, noch, dass sie über keine Unterhaltsbeiträge verfügt hat. Rückweisung der Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz (Erw. 4.2). Teilweise Gutheissung des Rekurses.\n\n2.2 Die Gemeinden sind im Rahmen der verfassungsrechtlichen und\ngesetzlichen Schranken bei der konkreten Bemessung der finanziellen Sozialhilfe autonom (Art. 50 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [SR 101; abgekürzt BV]; Art. 89 Abs. 1 der Verfassung des\nKantons St.Gallen [sGS 111.1; abgekürzt KV]; Urteil des Bundesgerichtes\n8C_500/2012 vom 22. November 2012 Erw. 3.2 ff. mit Hinweisen). Sie müssen das ihnen zustehende Ermessen jedoch pflichtgemäss ausüben. Das\nheisst, sie haben alle in der Sache erheblichen Interessen zu berücksichtigen\nund sorgfältig gegeneinander abzuwägen (HÄFELIN / MÜLLER / UHLMANN, ALL-\nGEMEINES VERWALTUNGSRECHT, 8. AUFL., ZÜRICH / ST.GALLEN 2020, RZ. 409\nFF.). Im Rahmen der Autonomie ist die nach Art. 46 Abs. 1 VRP grundsätzlich\numfassende Kognition der Rekursinstanz jedoch insofern eingeschränkt, als\ndie Unangemessenheit eines Entscheids nicht gerügt werden kann (Art. 46\nAbs. 2 VRP). Das Departement des Innern als kantonale Rekursinstanz kann\ndemgemäss in den Bereichen, in welchen die Gemeinde über Ermessen verfügt, nur prüfen, ob die Gemeinde die rechtlichen Grenzen des freien Ermessens verletzt oder von diesem Ermessen willkürlich Gebrauch gemacht hat,\ndas heisst das Ermessen über- oder unterschritten oder missbraucht hat.\n\n2.3 Die Bemessung der finanziellen Sozialhilfe orientiert sich gemäss\nArt. 11 Abs. 1bis SHG an den Richtlinien der St.Gallischen Konferenz der Sozialhilfe (nachfolgend KOS-Handbuch). Diese ergänzen bzw. präzisieren die\nRichtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (nachfolgend SKOS-\nRL).\n\nDie politische Gemeinde X.___ wendet, soweit ersichtlich, grundsätzlich das\nKOS-Handbuch und die SKOS-RL an. Die vorliegende Streitsache ist dementsprechend in erster Linie unter Beizug dieser Rechtsgrundlagen zu beurteilen.\n\n3.\n3.1 Die Vorinstanz hat mit der angefochtenen Verfügung vom 4. April\n2022 (Dispositivziffer 1) den Antrag der Rekurrentin vom 7. März 2022 um\nAusrichtung von finanzieller Sozialhilfe mangels Bedürftigkeit abgelehnt (Einnahmenüberschuss von Fr. 36.05). Die Rekurrentin beantragt sinngemäss\neine Neuberechnung des Anspruchs auf finanzielle Sozialhilfe ab 1. März\n2022. In der Rekursbegründung macht sie geltend (act. 1, 3), die Bedarfsberechnung sei fehlerhaft. Darin seien Unterhaltsbeiträge ihres Ehemannes als\nEinnahmen berücksichtigt worden. Sie erhalte seit Ende März bzw. April 2020\nkeine Unterhaltszahlung von ihrem Ehemann. Betreffend die Anrechnung der\nKVG-Prämien mit Fr. 0.– hält sie fest, dies sei korrekt. Zur Berücksichtigung\ndes Grundbedarfs für eine Person im Zwei-Personenhaushalt und der hälftigen Wohnkosten inkl. Nebenkosten äussert sie sich nicht. Die Anrechnung\n\nSeite 9/17\nder IV-Rente mit Fr. 406.– als Einnahme bestreitet sie nicht. Streitgegenstand\ndes Rekursverfahrens bildet also die Rechtmässigkeit der Anrechnung der\nehelichen Unterhaltsbeiträge von Fr. 500.– und der ehelichen Unterhaltsbeiträge «Krankenkassenprämie» von Fr. 450.05.\n\n3.2 Die Vorinstanz bringt vor (act. 5), in den Anmeldeunterlagen befinde sich eine Trennungsvereinbarung, worin festgehalten worden sei, mit\nwelchen Zahlungen B.___ die Rekurrentin unterstütze. Die Unterhaltsbeiträge\ndes Ehemannes seien auch in der EL-Anspruchsberechnung berücksichtigt\nworden. Mit Kenntnis dieser Unterlagen sei der Anspruch auf Sozialhilfeleistungen berechnet und der Antrag abgelehnt worden. Am 10. Mai 2022 habe\ndie Rekurrentin einen neuen Antrag gestellt und eine Trennungsvereinbarung\neingereicht mit dem Vermerk, die Unterhaltszahlungen würden ausgesetzt.\nDa es sich um ein informelles Schreiben handle, sei nicht ersichtlich, wann\ndieses aufgesetzt worden sei. Auch habe dieses Schreiben der Fachperson\ndes Sozialamtes bei der Prüfung der Unterlagen ab dem 7. März 2022 nicht\nvorgelegen. Nach dem Grundsatz gemäss Art. 2 und 9 SHG sei die Rekurrentin aufgefordert, die Anpassungen «bei den Ergänzungsleistungen» einzureichen und die fehlenden Unterhaltsleistungen von ihrem getrenntlebenden\nEhemann berücksichtigen zu lassen. Sie könne nicht wählen, welche Leistungen sie beanspruchen möchte. Somit seien sämtliche Einkommen bei der Berechnung für die Sozialhilfe zu berücksichtigen.\n\n"}