{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-03-01", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-653_2023-03-01.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=590&type=1563347022&cHash=4128dfe485c63ff6e5d580a2217abc62", "Checksum": "6b465c8de968fe75891c841817da4334"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:19:11", "Num": ["DIGS411-653"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 01.03.2023 DIGS411-653"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilferecht, Art. 2, 4bis und 9 SHG, Art. 12 VRP. Unterhaltsansprüche gegen den Ehegatten gehen der finanziellen Sozialhilfe vor (Subsidiaritätsprinzip). Fliessen effektiv keine Unterhaltsbeiträge zu, dürfen diese nach dem Tatsächlichkeits- und Finalprinzip bei einer erstmaligen Unterstützungsaufnahme in der Bedarfsberechnung nicht als Einnahme berücksichtigt werden. Die Minderungspflicht wie die Pflicht, Rechtsansprüche bei Dritten geltend zu machen, gelangt erst nach einer Unterstützungsaufnahme zum Zug (Erw. 4.1.1). Würdigung von zwei Trennungsvereinbarungen. Aufgrund der Aktenlage steht weder mit dem erforderlichen Beweismass fest, dass die Rekurrentin über Unterhaltsbeiträge ihres Ehemannes verfügt hat, noch, dass sie über keine Unterhaltsbeiträge verfügt hat. Rückweisung der Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz (Erw. 4.2). 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Aufgrund der Aktenlage steht weder mit dem erforderlichen Beweismass fest, dass die Rekurrentin über Unterhaltsbeiträge ihres Ehemannes verfügt hat, noch, dass sie über keine Unterhaltsbeiträge verfügt hat. Rückweisung der Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz (Erw. 4.2). Teilweise Gutheissung des Rekurses.\n\nDer Streitgegenstand eines Verfahrens wird durch zwei Elemente bestimmt.\nErstens durch den Gegenstand der angefochtenen Verfügung oder des angefochtenen Entscheids (Anfechtungsgegenstand) und zweitens durch die Parteibegehren. Gegenstand des Rekursverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat und über welche sie nicht entscheiden\nmusste, darf die zweite Instanz grundsätzlich nicht beurteilen, ansonsten sie\nin die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingreift. Im Rahmen des\nAnfechtungsgegenstands wird der Streitgegenstand gemäss der Dispositionsmaxime durch die Parteibegehren definiert (vgl. KÖLZ / HÄNER / BERTSCHI,\nA.A.O., RZ. 686 FF.).\n\nSeite 7/17\nDie Berücksichtigung von Kosten für die Anfahrt zu den Terminen bei\nDres. C.___ und D.___ bildet nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung\nvom 4. April 2022. Der Verfügungsbegründung lässt sich dazu nichts entnehmen. Auch aus den dem Departement des Innern zur Verfügung stehenden\nAkten ist nicht ersichtlich, dass die Rekurrentin im Rahmen der Abklärung des\nAnspruchs auf finanzielle Sozialhilfe geltend gemacht hätte, diese Kosten\nseien zu berücksichtigen. Im Rahmen des Rekursverfahrens hat sie ebenfalls\nnicht geltend gemacht, sie habe ein solches Begehren gestellt. Da die Berücksichtigung solcher Kosten nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet und auch nicht hätte bilden müssen, ist auf den Rekurs in diesem\nPunkt nicht einzutreten.\n\n1.6 Die Rekurrentin beantragt sinngemäss die Aufhebung der Dispositivziffer 2 der Verfügung vom 4. April 2022 (act. 1, 3). Die Vorinstanz empfiehlt der Rekurrentin darin, sich bei der Stiftung E.___ für einen angepassten\nArbeitsplatz anzumelden. Die Rekurrentin führt dazu im Schreiben vom\n20. Juni 2022 aus, sie habe bei der Stiftung E.___ angerufen. Ihr sei gesagt\nworden, dass es vorerst keinen ihren gesundheitlichen Beeinträchtigungen\nangepassten Arbeitsplatz gebe. Sie sei deshalb nicht in der Lage, ihre finanzielle Situation zu verbessern.\n\nEine Empfehlung ist unverbindlich und nicht auf Rechtswirkungen ausgerichtet. Der Dispositivziffer 2 kommt deshalb kein Verfügungscharakter zu (zum\nVerfügungsbegriff CAVELTI / VÖGELI, VERWALTUNGSGERICHTSBARKEIT IM KAN-\nTON ST.GALLEN, 2. AUFL., ST.GALLEN 2003, RZ. 536 FF.; VerwGE B 2016/134\nvom 18. April 2018 Erw. 1). Insofern die Rekurrentin deren Aufhebung beantragt, ist auf den Rekurs ebenfalls nicht einzutreten.\n\n1.7 Im Übrigen ist auf den Rekurs einzutreten.\n\n2.\n2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe (Art. 9 Abs. 1 SHG). Die persönliche Sozialhilfe bezweckt, der Hilfsbedürftigkeit vorzubeugen, deren Folgen nach Möglichkeit zu beseitigen oder\nzu mildern sowie die Eigenverantwortung und die Selbsthilfe der Hilfebedürftigen sowie ihre berufliche und soziale Integration zu fördern (Art. 2 Abs. 1\nSHG). Sie wird geleistet, soweit keine Hilfeleistung durch unterstützungspflichtige Verwandte oder andere Dritte gewährt wird oder diese nicht rechtzeitig verfügbar ist und soweit kein Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen oder auf Sozialhilfe nach der besonderen Gesetzgebung besteht (Art. 2\nAbs. 2 SHG). Die finanzielle Sozialhilfe umfasst Geld- und Sachleistungen sowie Kostengutsprachen (Art. 10 Abs. 1 SHG). Sie deckt das soziale Existenzminimum unter Berücksichtigung der Lebenssituation der hilfebedürftigen Person. Sie wird so bemessen, dass die hilfebedürftige Person die laufenden Bedürfnisse für den Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln decken kann. Schulden\n\nSeite 8/17\nkönnen berücksichtigt werden, wenn dadurch eine bestehende oder drohende\nNotlage behoben oder vermieden werden kann (Art. 11 Abs. 1 SHG).\n\n"}